Rechtsprechung
   BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,803
BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80 (https://dejure.org/1982,803)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1982 - VII R 64/80 (https://dejure.org/1982,803)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - VII R 64/80 (https://dejure.org/1982,803)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,803) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 226

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 308
  • NVwZ 1984, 199
  • BStBl II 1983, 541
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.01.1977 - III R 107/73

    Gemeinschuldner - Konkurseröffnung - Konkursverwalter - Auftrag zur Weiterführung

    Auszug aus BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80
    Die Aufrechnungserklärung sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) rechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1977 III R 107/73, BFHE 121, 279, BStBl II 1977, 393).

    Das FG hat in Anlehnung an das Urteil des III. Senats des BFH in BFHE 121, 279, BStBl II 1977, 393 im Ergebnis entschieden, daß die Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, die darin bestehe, daß das FA eine ihm vom Gesetz nur formal gewährte Rechtsstellung ausgenutzt und gegen Erstattungsansprüche aus Lohnsteuer aufgerechnet habe, von der von vornherein festgestanden habe, daß sie ihm materiell nicht zustand.

    Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von der Entscheidung des III. Senats des BFH in BFHE 121, 279, BStBl II 1977, 393 ab.

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80
    Außerdem sind nach diesem Grundsatz auch der Ausübung einer formalen Rechtsstellung - die im Grunde erworben oder verliehen wird, um ausgeübt zu werden - Grenzen gezogen, die dem Zweck dieses Rechts, der Rechtsstellung, den ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und deren rechtlichem Sinn zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Juli 1951 III ZR 168/50, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 917, 918; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., § 242 Anm. D 19 und D 83; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 242 Anm. 408).

    Eine unzulässige Rechtsausübung käme daher im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn dem Recht der Aufrechnung selbst bzw. der Rechtsnorm, auf der es beruht, zu entnehmen wäre, daß es so, wie es das FA ausgeübt hat, nicht angewendet werden darf, wenn also das FA von der Bestimmung des § 226 Abs. 1 AO 1977 "in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht" hätte (vgl. BGH in NJW 1951, 917, 918).

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 7/76

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus

    Auszug aus BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80
    Diese Einrede ist hier jedoch nicht gegeben, denn das BVerfG hat mit seinem Beschluß vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76 (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297) die gegen das Lohnsteuererhebungsverfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zurückgewiesen.
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 32/84

    Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung des Finanzamtes mit einer

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80 (BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541) ab.

    In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, die sich die Vorinstanz zu eigen gemacht habe, nicht überzeugend.

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 ausgeführt hat, kann auch für beide Fälle der Berücksichtigung von Verlusten nicht angenommen werden, daß das BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit anders beurteilt hätte, wenn es das gegenüber dem Erstattungsanspruch des Lohnsteuerzahlers gegebene Aufrechnungsrecht des FA erkannt und mitberücksichtigt hätte.

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 ferner entschieden, daß die Aufrechnung des FA gegen den Lohnsteuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers, der sich bei der Einkommensteuerveranlagung infolge des Verlustabzugs nach § 10d EStG ergibt, im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

    Der erkennende Senat hält auch an seiner im Urteil in BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 vertretenen Auffassung fest, daß diese Entscheidung nicht von der Entscheidung des III. Senats des BFH in BFHE 121, 279, BStBl II 1977, 393, auf die sich der Kläger beruft, abweicht und daher eine Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht geboten ist.

    Auch insoweit nimmt der Senat auf die Begründung seine Entscheidung in BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 Bezug.

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

    Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung kann aber nur ausgegangen werden, wenn das HZA von seinem Recht zur Aufrechnung "in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht" hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    In vergleichbaren Fällen hat der Senat daher auch entschieden, daß die Aufrechnung durch das HZA keine unzulässige Rechtsausübung ist (vgl. BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, sowie Senatsurteile vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, 490, BStBl II 1984, 178, und vom 26. Februar 1985 VII R 32/84, BFH/NV 1985, 4).

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 138, 308, 311, BStBl II 1983, 541 darauf hingewiesen, daß nach dem Wesen des Instituts der Aufrechnung diese vom Schuldgrund grundsätzlich unabhängig ist.

    Für diese Entscheidung waren die besonderen Umstände des Falles maßgebend (BFHE 138, 308, 312, BStBl II 1983, 541; BFH/NV 1985, 4, 5).

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 51/86

    Hauptzollamt - Aufrechnung gegen Hauptforderung - Rechtswegfremde Gegenforderung

    Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung kann aber nur ausgegangen werden, wenn das HZA von seinem Recht zur Aufrechnung "in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel Gebrauch gemacht" hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80 , BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 , mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    In vergleichbaren Fällen hat der Senat daher auch entschieden, daß die Aufrechnung durch das HZA keine unzulässige Rechtsausübung ist (vgl. BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541 , sowie Senatsurteile vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82 , BFHE 139, 487, 490, BStBl II 1984, 178 , und vom 26. Februar 1985 VII R 32/84 , BFH/NV 1985, 4).

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 138, 308, 311, BStBl II 1983, 541 darauf hingewiesen, daß nach dem Wesen des Instituts der Aufrechnung diese vom Schuldgrund grundsätzlich unabhängig ist.

    Für diese Entscheidung waren die besonderen Umstände des Falles maßgebend (BFHE 138, 308, 312, BStBl II 1983, 541 ; BFH/NV 1985, 4, 5).

  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Der Senat ist auch in späteren Entscheidungen ohne weitere Erörterung davon ausgegangen, daß die Aufrechnung durch das FA mit Steuerforderungen innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses einen mit der Beschwerde (§ 349 AO 1977) und daran anschließend mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 und VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).
  • BFH, 04.10.1983 - VII R 143/82

    Unterhaltsanspruch - Steuergläubiger - Aufrechnung

    Die Aufrechnung des FA gegen Steuererstattungsansprüche ist grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um lohnsteuerrechtlich begründete Ansprüche handelt (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).
  • BFH, 17.11.1987 - VII R 90/84

    Bei der Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis darf das

    Der Senat hat für den Fall der Aufrechnung des FA gegen einen Steuererstattungsanspruch, dessen Entstehung darauf zurückzuführen war, daß der Steuerpflichtige einen Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst bei der Veranlagung, nicht aber schon während des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens geltend machen konnte (§ 39a EStG), entschieden, daß darin keine unzulässige Rechtsausübung liegt (Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).

    Da dieses Interessenungleichgewicht die Aufrechnung durch das FA nicht hindert (vgl. BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, 542), kann es auch den Rechtsgrundsatz, daß der Aufrechnende die aufzurechnenden Forderungen bestimmt (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht tangieren.

  • BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95

    Anwendbarkeit des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) auf den

    So wie die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541), ist auch die Pfändung des Lohnsteuererstattungsanspruchs durch Gläubiger des erstattungsberechtigten Arbeitnehmers grundsätzlich nicht als sitten- oder treuwidrig zu beanstanden, selbst wenn dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis das verfügbare Jahreseinkommen des Arbeitnehmers, rückgerechnet auf den Kalendermonat, unter den Pfändungsfreigrenzen liegt oder unter diese absinken sollte.
  • BFH, 26.09.1995 - VII B 117/95

    Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattungsanspruch bei Anwendung des § 32 d

    Die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuererstattungsansprüche stellt im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung dar (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).
  • FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18

    Abgabenordnung: Rückforderung einer auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters

    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, rechtfertigt indessen nicht jedes Interessenungleichgewicht die Annahme, dass eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt.
  • LG München I, 30.07.2015 - 4 O 14128/14

    Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen eines

    Die Finanzbehörde kann sich daher nur dann auf das Vorliegen der Festsetzungsverjährung nicht berufen, wenn der Ausnutzung der formalen Rechtsstellung ein grob pflichtwidriges Handeln vorausgegangen ist, das eine besondere Schutzwürdigkeit des davon nachteilig Betroffenen begründet (BFH, Urteil vom 19.10.1982, Az.: VII R 64/80).
  • FG Hessen, 12.12.1997 - 12 K 2063/95

    Feststellung des Verlustanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft);

  • FG Schleswig-Holstein, 19.08.2004 - 5 K 255/02

    Abhängigkeit der Ermittlung eines Erstattungsgläubigers von dem nach dem

  • BFH, 20.11.1984 - VII R 52/83
  • BFH, 20.11.1984 - VII R 40/83
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht